Director's Dealings

Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Market Abuse Regulation) (EU) Nr. 596/2014

Personen, die Führungsaufgaben innerhalb der H2APEX Group SCA (die "Gesellschaft") wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFIN)  jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts vorzunehmen.

Diese Verpflichtung gilt für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 20,000 Euro erreicht worden ist. 

Unbeschadet des Verbots von Insidergeschäften, von unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und der Marktmanipulation (jeweils wie in der Marktmissbrauchsverordnung definiert), darf eine Person, die bei der Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnimmt, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten tätigen. 

Unbedingt beachten: Dieses umfassende Handelsverbot (Closed Periods) besteht 30 Kalendertage vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts.

Das Formular für die Mitteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen steht hier zum Download bereit bzw. auch auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.

Der im ersten Paragraphen oben benutzte Begriff „Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt“, bezeichnet eine Person innerhalb der Gesellschaft:

  1. die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft angehört; oder
     
  2. die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter Buchstabe (a) genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu der Gesellschaft hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven der Gesellschaft zu treffen.


Der im ersten Paragraphen oben benutzte Begriff „eng verbundene Person“ bezeichnet:
 

  1. den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;
     
  2. ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht;
     
  3. einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehört; oder
     
  4. eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in den Buchstaben (a), (b) oder (c) genannte Person wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.


Im Zusammenhang mit der Gesellschaft bezeichnet der Begriff „Insiderinformationen“ nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

Der weiter oben benutzte Begriff „Finanzinstrument“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU, d.h. insbesondere (aber nicht ausschließlich) übertragbare Wertpapiere (d.h. die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate; Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikate (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere; und alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird); Geldmarktinstrumente; Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen; Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können; Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; Finanzielle Differenzgeschäfte.  

Erhaltene Mitteilungen über Eigengeschäfte von Führungspersonen nach Art 19 (3) MAR 
(früher: § 15a WpHG) werden durch die Gesellschaft hier veröffentlicht.